Rechtsprechung
   FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2009 - 3 K 266/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,36526
FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2009 - 3 K 266/08 (https://dejure.org/2009,36526)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18.11.2009 - 3 K 266/08 (https://dejure.org/2009,36526)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18. November 2009 - 3 K 266/08 (https://dejure.org/2009,36526)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,36526) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Aufwendungen für die Fahrten eines Seelotsen - Begriff der Betriebsstätte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte Fahrten eines Schiffslotsen zwischen seiner Wohnung und dem Lotsbezirk als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte - Fahrten eines Schiffslotsen zwischen seiner Wohnung und dem Lotsbezirk als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 5/95
    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2009 - 3 K 266/08
    Räumlichkeiten, die  - wie üblicherweise ein häusliches Arbeitszimmer - nur einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bilden, also in den Wohnbereich und damit in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleiben, können - ungeachtet ihrer beruflichen oder betrieblichen  Nutzung - somit nicht als Betriebsstätte qualifiziert werden (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1996, XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279).

    An dieser Einbindung seines Arbeitszimmers in den privaten Bereich vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger dort Vor- und Nacharbeiten zu seinen Einsätzen verrichtete, sich über seinen PC und die Internetseite seiner Lotsenbrüderschaft über den Schiffsverkehr in seinem Lotsrevier auf dem laufenden hielt und sich dort während seiner Rufbereitschaft aufhielt (vgl. BFH - Urteil vom 31. Juli 1996, XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht - FG - Beschluss vom 07. April 1993, III 1040/92, juris).

    Nach diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 1996 für einen selbstständig tätigen Elblotsen entschieden, dessen Betriebsstätte seien seine  jeweiligen Einsatzorte innerhalb seines Lotsbezirkes (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1996, XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279).

    Soweit der Bundesfinanzhof in diesem Urteil weiter ausgeführt - und in dem von ihm seinerzeit entschiedenen Fall auch darauf erkannt hat - unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug sei es geboten, die von der Rechtsprechung für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Einsatzstellen entwickelten Grundsätze auch auf den Regelungsbereich des  § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu übertragen und Fahrtkosten ausnahmsweise zum uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug zuzulassen, soweit sie zwischen Wohnung und ständig wechselnden Beschäftigungsstätten angefallen sind (BFH-Urteil vom 31. Juli 1996, XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279), schließt der Senat sich diesem Grundsatz zwar an.

    Obwohl der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG und der des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG deren Anwendungsbereich nicht ausdrücklich auf Fahrten zwischen Wohnung und "regelmäßiger" Betriebs- bzw. Arbeitsstätte beschränkt, unterscheidet der Bundefinanzhof auch in seiner neueren Rechtsprechung strikt zwischen solchen Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, deren Kosten ein Steuerpflichtiger nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in Höhe der durch sie veranlassten tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen kann (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 1996, XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279 und vom 18. Dezember 2008, VI R 39/07, BStBl II, 2009, 475).

    Demgemäß kann die Regelung der §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als eine sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip angesehen werden (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 1996, XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279, vom 11. Mai 2005, VI R 25/04, BStBl II 2005, 791 und vom 18. Dezember 2008, VI R 39/07, BStBl II 2009, 475).

    Soweit er hierzu weiter ausgeführt hat, etwas anderes könne gelten, wenn die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeuges nicht an festen Busdepots, sondern an wechselnden Orten auf freier Strecke erfolge, weil dann nicht mehr typisierend unterstellt werden könne, dass sich der Arbeitnehmer auf die ihm dadurch entstehenden berufsbedingten Mehraufwendungen einstellen und die Fahrtkosten durch geeignete Maßnahmen gering halten könne (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 2005, VI R 15/04, BStBl II, 2005, 788), zeigt auch dies, dass eben jener Gesichtspunkt - wie schon im oben zitierten Elblotsenfall - maßgebend für die Antwort auf die Frage ist, ob der Steuerpflichtige zu einer (regelmäßigen) Arbeits- bzw. Betriebsstätte oder zu ständig wechselnden Beschäftigungsstätten fährt (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1996, XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279; so auch Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 02. Oktober 2002, 2 K 268/00, EFG 2003, 74).

    Insoweit unterscheidet der hier in Rede stehende Sachverhalt sich deutlich von demjenigen, der der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 31. Juli 1997 zu Grunde lag  (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1996, XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279 zum Fall eines Elblotsen).

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 15/04

    Busdepots als regelmäßige Arbeitsstätten eines Linienbusfahrers

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2009 - 3 K 266/08
    Der Betrieb oder eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers stelle auch dann eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, wenn der Arbeitnehmer diesen Ort nur aufsuche, um dort die täglichen Aufgaben entgegenzunehmen, abzurechnen oder Bericht zu erstatten, oder wenn er dort ein Dienstfahrzeug übernehme, um damit anschließend von der Arbeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit anzutreten (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 2005, VI R 15/04, BStBl II, 2005, 788 und VI R 25/04, BStBl II 2005, 791).

    Ein Arbeitnehmer könne auch mehrere Arbeitsstätten innehaben, wenn er sie nicht nur gelegentlich sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsuche (BFH-Urteil vom 11. Mai 2005, VI R 15/04, BStBl II, 2005, 788).

    Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof auch in neuerer Zeit Fahrten eines Arbeitnehmers von seiner Wohnung zum Betriebs- oder Firmensitz seines Arbeitgebers, von dem aus er dann von seinem Arbeitgeber zu seinen auswärtigen Einsätzen weiterbefördert wird (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 2005, VI R 15/04, BStBl 2005, 791), oder Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen seiner Wohnung und unterschiedlichen Busdepots, an denen er das von ihm zu führende Fahrzeug in wechselndem Turnus zu übernehmen hat und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht, als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandelt (BFH-Urteil vom 11. Mai 2005, VI R 15/04, BStBl II, 2005, 788).

    Soweit er hierzu weiter ausgeführt hat, etwas anderes könne gelten, wenn die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeuges nicht an festen Busdepots, sondern an wechselnden Orten auf freier Strecke erfolge, weil dann nicht mehr typisierend unterstellt werden könne, dass sich der Arbeitnehmer auf die ihm dadurch entstehenden berufsbedingten Mehraufwendungen einstellen und die Fahrtkosten durch geeignete Maßnahmen gering halten könne (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 2005, VI R 15/04, BStBl II, 2005, 788), zeigt auch dies, dass eben jener Gesichtspunkt - wie schon im oben zitierten Elblotsenfall - maßgebend für die Antwort auf die Frage ist, ob der Steuerpflichtige zu einer (regelmäßigen) Arbeits- bzw. Betriebsstätte oder zu ständig wechselnden Beschäftigungsstätten fährt (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1996, XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279; so auch Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 02. Oktober 2002, 2 K 268/00, EFG 2003, 74).

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2009 - 3 K 266/08
    Obwohl der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG und der des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG deren Anwendungsbereich nicht ausdrücklich auf Fahrten zwischen Wohnung und "regelmäßiger" Betriebs- bzw. Arbeitsstätte beschränkt, unterscheidet der Bundefinanzhof auch in seiner neueren Rechtsprechung strikt zwischen solchen Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, deren Kosten ein Steuerpflichtiger nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in Höhe der durch sie veranlassten tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen kann (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 1996, XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279 und vom 18. Dezember 2008, VI R 39/07, BStBl II, 2009, 475).

    Demgemäß kann die Regelung der §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als eine sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip angesehen werden (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 1996, XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279, vom 11. Mai 2005, VI R 25/04, BStBl II 2005, 791 und vom 18. Dezember 2008, VI R 39/07, BStBl II 2009, 475).

    Dergleichen ergibt sich weder aus der Systematik des Gesetzes noch aus den von dem Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2008 (VI R 39/07, VI R 39/07, BStBl II 2009, 475) und 11. Mai 2005 (VI R 70/03, BStBl II 2005, 785).

    Insoweit wäre es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch folgerichtig gewesen, den Begriff der ständig wechselnden Tätigkeitsstätten dort ebenso wie hier auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, VI R 39/07, BStBl II 2009, 475).

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 25/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2009 - 3 K 266/08
    Demgemäß kann die Regelung der §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als eine sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip angesehen werden (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 1996, XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279, vom 11. Mai 2005, VI R 25/04, BStBl II 2005, 791 und vom 18. Dezember 2008, VI R 39/07, BStBl II 2009, 475).

    Der Betrieb oder eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers stelle auch dann eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, wenn der Arbeitnehmer diesen Ort nur aufsuche, um dort die täglichen Aufgaben entgegenzunehmen, abzurechnen oder Bericht zu erstatten, oder wenn er dort ein Dienstfahrzeug übernehme, um damit anschließend von der Arbeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit anzutreten (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 2005, VI R 15/04, BStBl II, 2005, 788 und VI R 25/04, BStBl II 2005, 791).

    Denn dann hätte es deren ausdrücklicher Erwähnung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG nicht bedurft.  Einen solchen Schluss hat auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 11. Mai 2005 (VI R 25/04, BStBl II 2005, 791) nicht gezogen und dort die Fahrten eines Linienbusfahrers zu den jeweiligen Busdepots, von denen aus er dann seine berufliche Tätigkeit auf den Fahrzeugen seines Arbeitgebers aufgenommen hat, als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte angesehen.

  • FG Schleswig-Holstein, 02.10.2002 - 2 K 268/00

    Fahrtkostenerstattung bei Lotsen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2009 - 3 K 266/08
    Soweit er hierzu weiter ausgeführt hat, etwas anderes könne gelten, wenn die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeuges nicht an festen Busdepots, sondern an wechselnden Orten auf freier Strecke erfolge, weil dann nicht mehr typisierend unterstellt werden könne, dass sich der Arbeitnehmer auf die ihm dadurch entstehenden berufsbedingten Mehraufwendungen einstellen und die Fahrtkosten durch geeignete Maßnahmen gering halten könne (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 2005, VI R 15/04, BStBl II, 2005, 788), zeigt auch dies, dass eben jener Gesichtspunkt - wie schon im oben zitierten Elblotsenfall - maßgebend für die Antwort auf die Frage ist, ob der Steuerpflichtige zu einer (regelmäßigen) Arbeits- bzw. Betriebsstätte oder zu ständig wechselnden Beschäftigungsstätten fährt (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1996, XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279; so auch Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 02. Oktober 2002, 2 K 268/00, EFG 2003, 74).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger, soweit er seit dem September 2003 mit seinem Fahrzeug zu seinen Einsätzen im Lotsbezirk R         gefahren ist, zu einer - wenn auch großräumigen - so doch regelmäßigen Betriebsstätte, nicht aber zu ständig wechselnden Beschäftigungsstätten gefahren (vgl. zu insoweit vergleichbaren Fällen Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 07. April 1993, III 1040/92, juris und Urteil vom 02. Oktober 2002, 2 K 268/00, EFG 2003, 74).

  • FG Schleswig-Holstein, 07.04.1993 - III 1040/92
    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2009 - 3 K 266/08
    An dieser Einbindung seines Arbeitszimmers in den privaten Bereich vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger dort Vor- und Nacharbeiten zu seinen Einsätzen verrichtete, sich über seinen PC und die Internetseite seiner Lotsenbrüderschaft über den Schiffsverkehr in seinem Lotsrevier auf dem laufenden hielt und sich dort während seiner Rufbereitschaft aufhielt (vgl. BFH - Urteil vom 31. Juli 1996, XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht - FG - Beschluss vom 07. April 1993, III 1040/92, juris).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger, soweit er seit dem September 2003 mit seinem Fahrzeug zu seinen Einsätzen im Lotsbezirk R         gefahren ist, zu einer - wenn auch großräumigen - so doch regelmäßigen Betriebsstätte, nicht aber zu ständig wechselnden Beschäftigungsstätten gefahren (vgl. zu insoweit vergleichbaren Fällen Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 07. April 1993, III 1040/92, juris und Urteil vom 02. Oktober 2002, 2 K 268/00, EFG 2003, 74).

  • BFH, 21.11.2001 - III B 66/01

    Verfahrensmangel; Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung?

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2009 - 3 K 266/08
    Insoweit fehlt es schon an einem klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärtem Widerruf (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 21. November 2001, III B 66/01, BFH/NV 2002, 517).

    Davon abgesehen kann der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ausnahmsweise nur dann widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat (BFH - Beschluss vom 21. November, III B 66/01, BFH/NV 2002, 517).

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 70/03

    Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig wechselnden

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2009 - 3 K 266/08
    Dergleichen ergibt sich weder aus der Systematik des Gesetzes noch aus den von dem Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2008 (VI R 39/07, VI R 39/07, BStBl II 2009, 475) und 11. Mai 2005 (VI R 70/03, BStBl II 2005, 785).
  • FG Baden-Württemberg, 27.10.2011 - 3 K 1849/09

    Nur eine ("regelmäßige") Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG bei

    Zuletzt bedarf es der Zulassung der Revision im Hinblick auf die (nach Angaben der juris-Datenbank) durch BFH-Beschluss vom 1.7.2010, VIII B 269/09 (n.v.) vom BFH zugelassene Revision VIII R 33/10 (Vorinstanz: Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. November 2009 3 K 266/08, juris, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei einem Seelotsen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht